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Gut zu wissen
Einlösung und Gültigkeit von Gutscheinen
20. November 2024 | Für Verbraucher gibt es hinsichtlich der Einlösung und Gültigkeit von Gutscheinen rechtlich einiges zu beachten. Hier die wichtigsten Infos im Überblick:
Der Gutschein entspricht aus rechtlicher Sicht einem Dokument bzw. Inhaberpapier (§ 807 BGB). Dieses gewährt dem Gutscheinberechtigten entweder einen Anspruch auf eine Leistung im Wert des auf dem Gutschein angegebenen Betrages oder aber einen Anspruch auf eine Dienstleistung.
Wirksamkeit von Gutscheinen
Damit ein Gutschein wirksam ist, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehört zum einen, dass der Gutschein in schriftlicher Form vorliegen muss. Zum anderen muss der Gutscheinwert oder die Dienstleistung darauf aber auch benannt sein. Der Gutscheinaussteller muss außerdem gekennzeichnet sein, ebenso wie das Ablaufdatum bei Gutscheinen, die sich auf eine bestimmte Ausstellung beziehen.
Gutscheinberechtigte
Generell ist jeder, der einen Gutschein vorlegt, dazu berechtigt, diesen einzulösen. Auch die namentliche Nennung einer bestimmten Person ändert an dieser Tatsache nichts. Ausgenommen davon sind Gutscheine, deren gutgeschriebene Dienstleistung nur für eine bestimmte Person geleistet werden soll - zum Beispiel, wenn die Dienstleistung für einen speziellen gesundheitlichen Zustand einer Person erforderlich ist.
Gültigkeit von Gutscheinen
Die normale Gültigkeitsdauer eines Gutscheins beträgt 3 Jahre, insofern keine Frist angegeben ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch (z.B. durch Kauf) erhoben wurde. Beispiel: Ist der Gutschein im Mai 2021 erworben, beginnt die Verjährungsfrist mit dem 31.12.2021 und endet mit Ablauf des 31.12.2024. Auch hier gibt es einige Ausnahmen: Eine kürzere Fristsetzung ist möglich, dies ist jedoch abhängig vom Einzelfall und der Art der benannten Leistung. Außerdem muss eine solche Fristsetzung mindestens 1 Jahr betragen. Ausgenommen sind hier lediglich Gutscheine für ein bestimmtes Datum (z.B. Theater oder Oper). Zudem darf keine unangemessene Benachteiligung durch eine kürzere Fristsetzung entstehen.
Besonderheiten bei Aktionsgutscheinen
Bei kostenlosen Gutscheinen im Rahmen einer Werbeaktion kann eine beliebige kürzere Frist festgelegt werden, da der Gutscheinkäufer für den Gutschein keinen Gegenwert bezahlt hat.
Verpasste Einlösungsfrist
Wenn eine Gutscheinfrist verpasst wurde, kann der Berechtigte den Gutschein nicht mehr einlösen. Stattdessen kann er sich den Wert dessen auszahlen lassen, sofern die Einlösungsfrist unter den drei Jahren der gesetzlichen Verjährung liegt. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, seinen entgangenen Gewinn von diesem Wert abzuziehen.
Barauszahlung von Gutscheinen
Eine Barauszahlung des Gutscheinwertes ist nicht möglich, da der Gutschein nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eingelöst werden kann. Das liegt daran, dass der Gutschein bei Abschluss des Kaufvertrages bzw. Dienstvertrages für die Einlösung gegen eine Ware oder Dienstleistung vorgesehen war. Dies kann nicht im Nachhinein geändert werden, es sei denn der Gutschein war auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung begrenzt, die nicht mehr im Zeitraum der Gutscheingültigkeit erhältlich ist. Nur in diesem Fall ist eine Barauszahlung möglich.
Gutscheinverlust bei Insolvenz?
Gutscheine können bei der Eröffnung von Insolvenzverfahren generell nicht mehr eingelöst werden. Jedoch hat der Gutscheinberechtigte durch seinen Gutschein das Recht auf eine Forderung gegenüber dem Anbieter. Dazu kann er sich bei dem Insolvenzverwalter anmelden und in der Insolvenztabelle eintragen lassen. Das Vermögen des Unternehmens wird verwertet und wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, erhalten alle Anspruchsberechtigten einen bestimmten Anteil auf ihre Forderung. Oft ist jedoch nur eine geringe Erstattung des Gutscheinbetrages zu erwarten (meist unter fünf Prozent), je nach Insolvenzmasse. Bei einer Geschäftsaufgabe oder Schließung (keine Insolvenz) hingegen behalten Gutscheine ihren Wert. Wenn durch die Geschäftsaufgabe eine Einlösung beim Unternehmen nicht mehr möglich ist, muss der Anbieter den Gutscheinwert daher erstatten. Dennoch wird empfohlen zu versuchen, den Gutschein in der nächsten Filiale möglichst schnell einzulösen.