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Neue Gesetze sollen die Krankenpflege verbessern
26. Juli 2017 | Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gilt seit der Gründung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 als bedeutendste Reform für Betroffene und Angehörige. Dies unterstreicht auch der Seniorenverband öffentlicher Dienst Baden-Württemberg e. V., der für BSW die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst hat.
Ein wichtiger Schritt
Drei Pflegestärkungsgesetze wurden in den letzten zweieinhalb Jahren beschlossen. Alle mit der Idee, die Pflege entscheidend zu verbessern und weiterzuentwickeln. „Vor allem das PSG II hat neue Möglichkeiten geschaffen und dafür gesorgt, dass die Pflegebedürftigkeit als solche umfangreicher definiert wird“, so Waldemar Futter, Landesvorsitzender des Seniorenverbandes öffentlicher Dienst Baden-Württemberg e. V. „Mit der Neuerung steht allen Menschen – gleichgültig ob mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Krankheit – der gleiche Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung zu. Mit dieser Herangehensweise wurde eine seit Jahren erhobene Forderung des Deutschen Beamtenbundes (dbb) verwirklicht.“
Ausgebautes Konzept zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit
Statt der bekannten drei Pflegestufen gelten seit Beginn des Jahres fünf Pflegegrade, die eine individuellere Versorgung ermöglichen. „Bei der Einstufung geht es jetzt nicht mehr um die benötigte Zeit für die Pflege, sondern vielmehr darum, die Selbstständigkeit der Betroffenen einzuschätzen. Dazu wird ihr Verhalten und Können in sechs Lebensbereichen bewertet“, verrät der Experte. Zu diesen zählen beispielsweise die Mobilität, kognitive sowie kommunikative Fähigkeiten und die selbstständige Gestaltung des Alltags.
Finanzielle Absicherung
Seit 01. Januar 2017 wurde der Beitragssatz für die Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte erhöht. „Diese Beitragssteigerung wird vom dbb im Blick auf die zum Teil deutlichen Leistungssteigerungen mitgetragen. Allerdings gibt diese Beitragserhöhung nach unserer Auffassung keine Garantie, wie nachhaltig sie in Zukunft sein wird“, so der Vorsitzende. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betroffener im Öffentlichen Dienst oder in der freien Wirtschaft tätig war. „Das Finanzministerium hat die Änderungen, und damit auch die Leistungsbeiträge des PSG II, gleichzeitig in die Beihilfe übertragen“, stellt Futter klar.
Der Feinschliff
Ebenfalls zum 01. Januar 2017 ist das PSG III in Kraft getreten. „Damit sollen insbesondere die Kommunen bei der Organisation von Beratungs-, Pflege, - und Betreuungsangeboten vor Ort mehr Kompetenzen erhalten“, erklärt der Fachmann. „Es handelt sich bei diesen Vorgaben um eine Ergänzung zum zweiten Pflegestärkungsgesetz, die aber nicht so unmittelbar auf die Pflegebedürftigen wirkt.“
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