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Laub auf Gehwegen - wer ist zuständig?
05. Oktober 2017 | Der Herbst ist da und die Blätter tanzen im Wind. Das ist schön anzusehen, doch das Laub bringt auch Probleme mit sich. Auf Gehwegen wird daraus schnell ein schmieriger Film und damit droht für Fußgänger und Radfahrer Sturzgefahr. Es steht außer Frage, dass so eine Gefahrenquelle entfernt werden muss. Doch wer ist dafür zuständig?
Während sich Städte und Gemeinden und die Reinigung der Straßen kümmern, liegt die Verantwortung für die Gehwege meist bei den Grundstückseigentümern, die diese Arbeiten häufig an ihre Mieter weitergeben. Dennoch gehört jedoch zu der Verantwortung des Vermieters zu kontrollieren, ob der Mieter seine Pflicht auch ausreichend erfüllt. In manchen Städten oder Gemeinden wird die Gehwegreinigung auch mit übernommen, allerdings werden dann die Kosten an die Anlieger umgelegt. In den jeweiligen Gemeindeordnungen werden die Zuständigkeiten geregelt. Sie sind meist auch online abrufbar. Damit es nicht zu Unklarheiten kommt, sollten Mieter und Vermieter schon bei Abschluss des Mietvertrages den Räum- und Streudienst einschließlich des Laubfegens klar absprechen und schriftlich festhalten.
Das ist beim Laubfegen zu beachten:
Laub darf nicht einfach zur Seite oder auf die Straße gekehrt werden.
Auch Blätter, die von Nachbargrundstücken herüberwehen, müssen entfernt werden.
Neben dem Fußweg gehört auch ein evtl. vorhandener Grünstreifen zwischen dem Gehweg und der Straße zum relevanten Bereich, ebenso Trennstreifen oder Ein- beziehungsweise Ausfahrten sowie der gesamte Bereich zwischen Grundstück und Fahrbahn.
Wer die Möglichkeit hat, kann das Laub im heimischen Garten kompostieren.
Ansonsten sollten Blätter in Laubsäcken gesammelt und zu einer Sammelstelle oder öffentlichen Kompostieranlage gebracht werden.
Achtung: Eine Entsorgung im Wald ist nicht erlaubt!
Wie oft ein Gehweg gesäubert werden muss, ist unterschiedlich festgelegt. Während ein Urteil des Landgerichts Coburg es nicht für nötig erachtet, jedes Blatt zu entfernen, sehen das Richter in Hamburg anders und erwarten, dass Mieter ihrer Pflicht beim Laubfegen genau nachkommen.
Wann geräumt werden darf, ist hingegen klar geregelt: werktags zwischen sieben und 20 Uhr, am Wochenende erst ab 9 Uhr. Anders sieht es mit Laubbläsern oder –saugern aus, die meist sehr laut sind. Deshalb schreiben viele Kommunen Zeiten vor, in denen diese verwendet werden dürfen. In Frankfurt am Main oder in den meisten Thüringer Kommunen beispielsweise darf man mit den Geräten von 9 bis 13 Uhr arbeiten und nach der Mittagsruhe wieder von 15 bis 17 Uhr.
Achtung: An Sonn- oder Feiertagen ist der Einsatz verboten. Die Regeln, die die jeweilige Kommune aufstellt, finden sich beispielsweise auf den Internetseiten der zuständigen städtischen Umweltämter. Eines ist jedoch klar: Kommt es zu einem Unfall, haftet der Eigentümer bzw. die für die Gehwegpflege zuständige Stadt oder Gemeinde. Allerdings nur dann, wenn der Sturz eindeutig auf einen schlecht gesäuberten bzw. geräumten Gehweg zurückzuführen ist.
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