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Servicethemen, Partnerfirmenvorstellungen & Berichte

Wir möchten Sie rundum informieren und veröffentlichen auf dieser Seite wissenswerte Berichte und Interviews in den Themenbereichen Gesundheit, Finanzen, Haus & Garten, Mode und Beauty sowie Berichte rund um den öffentlichen Dienst. Zudem stellen wir Ihnen einige ausgewählte Partner in Partnerfirmenporträts vor.

Aktuelle Steuertipps & Neuerungen

So sparen Sie Steuern

Gudrun Steinbach

Auch 2016 gibt es wieder einige gesetzliche Neuregelungen für Steuerzahler. Zusammen mit dem BSW-Partner Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) hat die BSW-Redaktion die Änderungen und Tipps herausgesucht, die besonders für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst relevant sind.


Eine der wichtigsten Änderungen für alle Steuerzahler ist sicher die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags. Dieser wurde bereits rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 8.354 auf 8.472 Euro angehoben, ab 2016 steigt er noch einmal um 180 Euro auf dann 8.652 Euro. „Die ganz große Steuerentlastung bedeutet das aber nicht“, unterstreicht Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi: „Letztlich wird damit nur die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des steuerlichen Existenzminimums den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.“ Einzelveranlagte mit einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro werden in diesem Jahr bei der Einkommensteuer um 121 Euro, zusammenveranlagte Ehepaare mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 80.000 Euro um 184 Euro entlastet. „Je höher das Einkommen, desto spürbarer wird die Entlastung“, resümiert die Lohi-Steuerexpertin.


Leichte Entlastung für Familien


Mit zwei Euro mehr Kindergeld gibt es eine geringe Verbesserung für Familien. Für das erste und das zweite Kind werden ab Januar 2016 je 190 Euro monatlich bezahlt. Parallel wird auch der Kinderfreibetrag erhöht, von 2.256 im Jahr 2015 auf 2.304 Euro in diesem Jahr. Etwas deutlicher gestaltet sich die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Dieser steigt für das erste Kind um 600 Euro auf 1.908 Euro. Für das zweite und jedes weitere Kind gewährt der Gesetzgeber ab 2016 noch einmal 240 Euro Entlastung zusätzlich.


Aktuell: Bundesfinanzhof entscheidet über Absetzbarkeit einer Arbeitsecke


Die „Arbeitsecke“ kann auch künftig ebenso wenig steuerlich abgesetzt werden, wie ein Arbeitszimmer, das sowohl beruflich als auch privat genutzt wird. Diese Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof heute (27.01.2016) in München getroffen.


Problemfall Arbeitszimmer


Damit ein Raum zu Hause als Arbeitszimmer anerkannt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Grundsätzlich gibt es zwei Szenarien, die der Gesetzgeber dafür vorsieht:

1. Dem Steuerzahler steht kein anderer Arbeitsplatz für seine berufliche Tätigkeit zur Verfügung. Das betrifft beispielsweise Lehrer, die einen Raum für ihre Unterrichtsvorbereitung benötigen. In diesem Fall können für das Home-Office Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.


2. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung. Ist dies der Fall, sind Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar.


Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist, dass das Arbeitszimmer fast ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend als Büro bzw. Arbeitsraum ausgestattet ist. Strittig ist jedoch, ob das Arbeitszimmer tatsächlich ein von den Wohnräumen abgetrennter, eigener Bereich sein muss oder nicht auch aus einer „Arbeitsecke“ bestehen kann. Nach Angaben der Lohi müssen hier noch die Urteile der aktuellen Verfahren abgewartet werden. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs ist noch für diese Woche vorgesehen und wird hier veröffentlicht.


Wird ein häusliches Arbeitszimmer von den Finanzbehörden anerkannt, dann können viele der Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Abzugsfähig sind beispielsweise anteilige Miet- und Mietnebenkosten, laufende Unterhaltskosten wie Heizung, Strom, Wasser und sogar Reinigungskosten. Schreibtisch und Schreibtischstuhl, Computer, Drucker, Bücherregal und Schreibtischlampe wertet das Finanzamt als „beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände“. Sie sind in voller Höhe abzugsfähig. Auch Kosten für Vorhänge, Jalousien, Bodenbelag oder Deckenlampen können in der Regel in voller Höhe geltend gemacht werden.


Ehrenamtliches Engagement absetzen


Und noch ein Tipp: Besonders viele Beschäftigte im Öffentlichen Dienst engagieren sich ehrenamtlich. Sie können ihre Aufwendungen, die im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gewerkschaft oder einen Berufsverband entstanden sind, als Werbungskosten bei der Haupttätigkeit absetzen.


Informationen zur lohi


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